
Laut Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist die AfD mittlerweile „gesichert rechtsextremistisch“. Sie vertritt Positionen, die den gewerkschaftlichen Grundwerten fundamental widersprechen. Im ersten Teil meines Beitrags habe ich gezeigt, dass Gewerkschaften die AfD deshalb per Unvereinbarkeitsbeschluss zu einer gegnerischen Organisation erklären können. Doch dürfen Gewerkschaften AfD-Mitglieder – insbesondere auf der Grundlage eines Unvereinbarkeitsbeschlusses – aus ihren Reihen ausschließen?
In diesem zweiten Teil werde ich zeigen, dass auch der Gewerkschaftsausschluss von AfD-Mitgliedern möglich ist – anders, als eine kürzliche Entscheidung des LG Berlin II vermuten lässt.
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